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Alte Domains und junge Marken – Eine Frage der PrioritätMeldung vom 31.03.2003 Nachdem verschiedene UDRP-Gerichte (UDRP = Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) wie die WIPO und das Arbitration Forum (The Forum) vor kurzem in geballt auftretenden Entscheidungen deutlich gemacht haben, dass jüngere Marken keine älteren Domains stürzen, werden wir diesmal einen Querschnitt durch die deutsche Rechtsprechung zeigen. Die Mutter aller Entscheidungen über die Frage, wer die besseren Rechte hat, eine ältere Domain oder eine jüngere Marke, ist die warez.de-Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil vom 26.08.1998, Az.: 26 O 438/98). Der Domain-Inhaber obsiegte in der zweiten Instanz eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Was auf den ersten Blick wie eine Entscheidung zwischen einer Domain und einer Marke aussieht ist tatsächlich eine Entscheidung zwischen zwei markenrechtlich geschützten Kennzeichen. Die Domain ist im Falle warez.de nicht einfach Domain und also Internetadresse, sondern — da als Kennzeichen genutzt – eine markenrechtlich geschützte Geschäftsbezeichnung. Als solche finden auf sie die Normen des Markengesetzes Anwendung. Dazu gehört auch § 6 MarkenG, der die Priorität regelt. Für die Bestimmung des Vorrangs ist gemäß § 6 Abs. 1 MarkenG bei Kollision der Rechte aus einer eingetragenen Marke und der Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG der Zeitrang maßgeblich. § 6 Abs. 1 MarkenG nimmt damit die in § 12 MarkenG geregelte Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte auf. Als ältere Kennzeichen geht der später angemeldeten und eingetragenen Marke vor. Dieser Umstand gibt einen Hinweis auf die Beurteilung der Priorität von Domains und die Frage des first comes, first served. Man muss differenzieren. Wird eine Domain wirklich genutzt und entwickelt sie dadurch Kennzeichenqualität, kann man davon ausgehen, dass sie sich gegenüber einer später registrierten Marke durchsetzt. So war es auch bei der Entscheidung fnet.de des LG München (Urteil vom 04.03.1999, Az.: 17 HK0 18453/98). Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Wer eine ältere Domain besitzt, hat einen Löschungsanspruch gegen eine
prioritätsjüngere Marke. Auch das LG Magdeburg hat sich bei seiner Entscheidung (Urteil vom 18.06.1999,
Az.: 36 O 11/99) über die Domain foris.de am Rande damit beschäftigt und
für gemäß § 12 BGB geschützte Namen erklärt: Liegt die Domain aber brach und hat der Domain-Inhaber keine klaren Konzepte
für die Nutzung der Domain, kann einer später angemeldeten Marke oder
einem sonstiges Kennzeichen (Werktitel, Geschäftsbezeichnung) durchaus
der Vorzug gegeben werden. Die hier maßgebende Entscheidung ist sicher
literaturen.de des LG Düsseldorf vom 06.07.2001 (Az.: 38 0 18/01). Das
LG Düsseldorf kam zu dem (fragwürdigen) Ergebnis, Aber selbst wenn das LG Düsseldorf hier keine überzeugende Entscheidung
abgeliefert hat. So kann man doch davon ausgehen, dass die Gerichte sich
sehr stark an der Nutzung einer Domain und der dabei entstehenden »Kennzeichenqualität«
orientieren. So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung publi-com.de (Urteil
vom 04.02.2003, Az.: 4 W 97/02) erklärt: Die internationalen Schiedsgerichte gehen bei Ihren Entscheidungen von einer anderen rechtlichen Basis aus, der UDRP. Obwohl die im früheren Artikel dargestellten Entscheidungen ausschließlich kommerziell genutzten Domains den Vorrang vor jüngeren Marken geben, sind die Begründungen der Richter dahin zu verstehen, dass es auf die Art der Nutzung und eine Kennzeichnungskraft der Domains nicht ankommt. Die UDRP will aussschließlich Marken schützen, die vor einer registrierten Domain existierten. Im deutschen Zivilrecht ist das anders. Hier geht gegebenenfalls auch ein jüngeres Kennzeichenrecht einer älteren Domain vor. Quelle: Quelle: Magazin von domain-recht.de
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