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Domains vermieten und verpachtenMeldung vom 31.03.2003 Durch Miete oder Pacht der Domain erlangt man in der Regel ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Domain vom Inhaber der Domain. Dazu schließen die Parteien (Domain-Inhaber und Mieter/Pächter) einen entsprechenden Vertrag. Allerdings sollte man vorher wissen, worauf man sich einläßt, wenn man diese Art der Domain-Nutzung wählt: Miete oder Pacht? Genau das hat auch das OLG Köln in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 13.05.2002 (Az. 19 U 211/ 01 [LG Bonn], Leitsatz zitiert nach CR 2002, S. 832) festgestellt: Ein Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung einer Internet-Domain
und Einräumung entsprechender Nutzungsmöglichkeit ist, soweit es um die
Bereitstellung der Speicherkapazitäten für die Domain geht, als Miet-
oder Pachtvertrag einzuordnen. Da die Domain selbtst keine Sachqualität
hat, finden die mietrechtlichen Vorschriften über § 581 BGB Anwendung. Pacht und mehr; Rechte und Pflichten Die Pacht einer Domain wird in der Regel zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Für diese Fälle bestehen besondere gesetzliche Regeln im Gegensatz zu privaten Miet- und Pachtverträgen: Ein solcher geschäftlicher Vertrag kann nur dann formfrei (mündlich) abgeschlossen werden, wenn er nicht für länger als ein Jahr geschlossen wird. Wird der Vertrag für einen längeren Zeitraum geschlossen, muss er schriftlich sein. Der Domain-Pachtvertrag kann auf unbestimmte Zeit, oder auf bestimmt Zeit abgeschlossen werden. Er endet durch Zeitablauf, oder nach einer bestimmten Zeit, soweit er mit der Option auf Verlängerung abgeschlossen wurde, wenn unter Einhaltung der bestimmten Kündigungsfrist die Beendigung erfolgt und so die Verlängerungsoption nicht genutzt wird. Die Kündigung eines Pachtvertrages ist, soweit die Pachtzeit nicht bestimmt ist, nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Die Kündigungsfrist muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dem die Pacht enden soll (§ 584 Abs.1 BGB). Im Hinblick auf die vermietete Speicherkapazität ist die Kündigung bei fehlender vertraglicher Regelung bereits mit einer Frist von höchstens zwei Tagen zu jedem beliebigen Termin kündbar. Hinsichtlich der Pachtzeit wird der Pächter, der ein besonderes Interesse an der Nutzungsmöglichkeit eines bestimmten Domain-Namens hat, in der Regel an einer sehr langfristigen Vereinbarung interessiert sein. Daher wird ein Domainpachtvertrag im Regelfall auf mindestens 3-5 Jahre abgeschlossen. Die Höhe des Pachtzinses ist frei vereinbar. Üblicherweise beträgt der jährliche Pachtzins ein Zehntel des Wertes der Domain. Bei einer Domain mit einem Marktwert von EUR 10.000,-- beträgt der jährliche Pachtzins EUR 1.000,--. Der Verpächter muss dem Pächter das grundsätzlich uneingeschränkte – jedoch vertraglich einschränkbare – Nutzungsrecht an der Domain einräumen und ihm den Genuß der Erträge aus der Nutzung zu gewähren. Für die Bereitstellung von Speicherkapazität obliegt ihm (dann aber als Vermieter) ebenfalls eine Bereitstellungspflicht. Man spricht von den vertraglichen Hauptleistungspflichten, die durch Nebenpflichten ergänzt werden. Zu den Nebenpflichten gehört u.a. die Überwachungspflicht, bezogen auf die Nutzung der Domain, die durchgehend gewährt sein muss. Auch muss der Verpächter stehts für die Verlängerung der Registrierung sorgen. Und er muss dem Pächter mitteilen, sollte ein Dritter Ansprüche auf die Domain geltend machen. Die Hauptpflicht des Pächters schlechthin ist die Zahlung der vereinbarten Pacht. Darüber hinaus muss er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Domain einhalten, Obhutspflichten beachten und dem Verpächter Mängel mitteilen. Er muss die Domain rechtmäßig nutzen und darf keine rechtswidrigen Inhalte einstellen. Detailregelungen Es gibt zahlreiche weitere Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden können, wie etwa dass der Inhaber der Domain (Verpächter) als Inhaber und admin-c in der Whois-Datenbank stehen bleibt. Auch der Zugriff auf die Domain muss geregelt werden und die Frage der Haftung bei namens- und markenrechtlichen Ansprüchen durch Dritte. Der Domain-Pächter muss von diesen Ansprüchen freigestellt bleiben, da er nicht Inhaber der Domain geworden ist und daher für den Domain-Namen keine Verantwortung innehat. Beendigung des Pachtverhältnisses Die durch die jeweils andere Vertragspartei veranlasste fristlose Kündigung kann entsprechende Schadenersatzansprüche auslösen. Fazit Quelle: Quelle: Magazin von domain-recht.de
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