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Branchendomains – Stand der Dinge nach drogerie.deMeldung vom 31.01.2003 Autor: RA Daniel Dingeldey Der BGH hatte mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 216/99) klar gestellt, dass Gattungsbegriffsdomains grundsätzlich registriert werden dürfen. Die Frage, wer diese Art von Domains registrieren darf, sofern sie eine Berufsgruppe bezeichnen, stellte sich nicht. Um mitwohnzentrale.de stritten zwei Verbände von Mitwohnzentralen. Die Frage wurde aber umstrittenes Thema bei Domains wie drogerie.de, rechtsanwalt.com und vielen anderen. Am 12.09.2002 verkündete das OLG Frankfurt/M sein Urteil zu drogerie.de (Az.: 6 U 128/01), mit dem es die Entscheidung des LG Frankfurt/M vom 23.03.2001 (Az.: 3/12 O 4/01) aufhob. Seit Mitte Dezember 2002 liegen die Urteilgründe vor. Danach ist das Betreiben einer Branchendomain durch einen Branchenfremden möglich. Branchendomains Die Rechtslage Internetportale unter generischer www Adresse dann irreführend sind, wenn der Inhalt nicht unter Federführung zumindest eines Berufsträgers (hier Drogist) erstellt wird. Aus UWG § 3 kann deshalb die Verpflichtung zum Verzicht auf die gesamte Domain folgen. Auch das hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 02.05.2002,
3 U 303/01) vertritt diese Ansicht: Nicht voll kompatibel ist, aber in eine vergleichbare Kerbe schlägt das
OLG Nürnberg (Urteil vom 6.11.2001, 3 U 2393/01) mit seiner Entscheidung
über steuererklaerung.de: Allen Fällen ist gemein, dass bestimmte branchenspezifische Erwartungen vom Domain-Namen ausgehen, wobei sich fragt, ob der Domain-Inhaber diese erfüllen muss. Die genannten Urteile zeigen, dass sich die Rechtsprechung einig ist, dass die erwartungen erfüllt werden müssen, andernsfalls ist der Domain-Inhaber nicht berechtigt, die Domain zu besitzen. Anders sieht das das OLG Frankfurt/M bei drogerie.de: drogerie.de Anders als das LG Frankfurt/M geht das OLG davon aus, es liege keine Irreführung und kein entsprechender Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Denn aus Sicht des OLG besteht keine Verbrauchererwartung, unter drogerie.de nur Informationen unter Federführung zumindest eines Drogisten zu erhalten. Ein verständiger und aufgeklärter Internetnutzer vermutet unter der Domain ›www.drogerie.de‹ keine Web-Site, die zwingend von einem Drogisten gestaltet oder zumindest kontrolliert wird. Dagegen spreche bereits, dass der Begriff ›Drogerie‹ für die Bezeichnung einer Web-Site zu vielsagend und damit zu unbestimmt ist. Im übrigen liegt aus der Sicht des OLG Senats in Frankfurt/M keine unlautere und sittenwidrige Behinderung des klagenden Verbandes Deutscher Drogeristen vor, dabei bezieht er sich auf die Entscheidung mitwohnzentrale.de des BGH, wonach die Registrierung und Nutzung eines beschreibenden (generischen) Begriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern darstellt. Zudem sieht das OLG Frankfurt/M auch kein sittenwidriges Handeln der Beklagten, weil diese zahlreiche Domains registriert haben, um sie später gewinnbringend zu verkaufen oder zu lizenzieren. Das Verhalten ist als solches nicht wettbewerbsrechtliche zu beanstanden, da der Domain-Inhaber, durch die schnelle Registrierung der Domain, sich lediglich einen Vorteil sichert. Sittenwidrigkeit komme erst in Betracht, wenn ein Domain-Inhaber das auf eigenen subjektiven Rechten beruhende vorrangige Interesse eines Dritten an der Innehabung der Domain zur Gewinnerzielung ausbeutet. Ein auf Kennzeichen- oder Namensrechten beruhendes vorrangiges Interesse des Klägers besteht seitens des klagenden Verbandes an der Domain drogerie.de jedoch nicht. In Betracht kommt dafür lediglich seine Verbandsbezeichnung bzw. der Werktitel seiner Verbandszeitschrift ›Drogerie & parfümerie‹. Mit dieser Entscheidung ist das OLG Frankfurt/M der bisher in der Rechtsprechungen gängigen Meinung überzeugend entgegen getreten. Überzeugend deshalb, weil sich das Gericht an der Realität des Internet orientierte. Dort treten die Erwartungen der Internetnutzer aufgrund ihrer Erfahrungen mit Informationen hinter einschlägigen Domain-Namen deutlich zurück. Dieses Gespür für die Normativität des Faktischen im Internet zeigte, zum gleichen Zeitpunkt wie das OLG Frankfurt/M, auch das LG Düsseldorf: schuelerhilfe.de Das LG Düsseldorf (Urteil vom 27.09.2002, Az.: 38 O 92/02) meinte, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlicher Internetbenutzer beim Aufruf der mit ›schuelerhilfe.de‹ überschriebenen Seiten erwarte, ein nach pädagogischen Gesichtspunkten aufbereitetes lnformationsforum vorzufinden. Vielmehr stelle es eine internettypische Erfahrung dar, dass unterschiedlichste Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Kenntnis gebracht werden. Die Folgen Andererseits lassen sich, aus Sicht einiger Gerichte, verständige und aufgeklärte Internetnutzer, bei dem es sich zugleich wohl um den durchschnittlichen Internetnutzer handelt, nicht mehr verwirren, weil sie wissen, dass ihre Erwartungen im Internet kaum je erfüllt werden, weshalb eine Irreführung gerade nicht vorliegen soll. Welches Maß ist aber das richtige? Zur Zeit muss man sich damit abfinden, dass die Gerichte unterschiedliche Auffassungen haben und diese in ihren Urteilen auch durchaus begründet umsetzen. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt/M über die Domain drogerie.de und des LG Düsseldorf über schuelerhilfe.de machen aber deutlich, dass die Internetgemeinde bereits Fakten geschaffen hat, an denen die Gerichte kaum vorbei können. Das mag einem gefallen oder nicht. Da das OLG Hamburg und das OLG Frankfurt/M bei der gleichen Frage zu unterschiedlichen Antworten gekommen sind, ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) für die frankfurter Berufungs-Entscheidung zugelassen worden, sie wurde jedoch nicht eingelegt. Damit bleibt die Rechtsfrage erst einmal offen und Rechtsunsicherheit bestehen. Die Enscheidungen LG Frankfurt/M zu drogerie.de. LG Düsseldorf zu schuelerhilfe.de. OLG Nürnberg zu steuererklaerung.de. OLG Hamburg zu rechtsanwalt.com.
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