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Domain-Registrierung – Eine Domain, viele VerträgeMeldung vom 31.01.2003 Autor: RA Daniel Dingeldey Die Verträge Mit der Anmeldung der Domain durch den Provider bei der DENIC entsteht zudem eine Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der DENIC, der Domain-Registrierungsvertrag. Hier verwirklicht sich der dem Provider erteilte Auftrag. Der Provider führt die Registrierung für den Auftraggeber (den späteren Domain-Inhaber) durch, indem er für den Autraggeber den Vertrag mit der DENIC abschließt. Unter Umständen ist zwischen dem beauftragten Provider und der DENIC ein weiterer Provider (als Reseller) zwischengeschaltet. Der steht dann aber nicht mehr in einem Vertragsverhältnis mit dem ursprünglichen Auftraggeber, dem späteren Domain-Inhaber. Seiner Rechtsnatur nach ist der Domain-Name ein schuldrechtliches Nutzungsrecht sui generis, das heisst ein Recht eigener Art, das in den Gesetzen nicht gesondert geregelt ist. Man wird nicht Eigentümer des Domain-Namen, sondern erwirbt das Recht, den Domain-Namen zu nutzen. Es liegt ein Nutzungsrecht vor. Damit verbunden sind verschiedene Ansprüche gegenüber der Registry, hier der DENIC. Die Registrierung einer Domain beinhaltet also gleich mehrere Verträge. Der Domain-Inhaber hat mehrere Vertragspartner, nämlich den Provider und die DENIC. Entsprechend ist das auch bei anderen Top Level Domains wie .com oder .info: einerseits besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Domain-Inhaber und Provider, andererseits eines zwischen Domain-Inhaber und Registry (Top Level Domain-Verwaltung). Will der Domain-Inhaber keinen Provider zwischen schalten, kann er die Domain auch direkt bei der DENIC registrieren. Das ist allerdings die teurere Lösung. DENCIdirect nimmt für die Registrierung und die Pflege im ersten Jahr EUR 116,- und für die weitere jährliche Pflege EUR 58,- je Domain. Zudem enthält die Domain-Registrierung bei DENICdirect keinen Internetzugang und keinen Web-Space; die muss man sich dann noch gesondert dazu besorgen, was weitere Kosten verursacht. Die Konsequenzen: Rechte und Pflichten Mit der Registrierung der Domain hat der Domain-Inhaber einen Anspruch gegenüber der DENIC auf Konnektierung der Domain. Die DENIC wird aufgrund des Vertrages verpflichtet, die Konnektierung der Domain herzustellen und einen Eintrag in das WHOIS-Verzeichnis vorzunehmen. Zugleich entsteht auf Seiten des Domain-Inhabers die Pflicht, die Vertragsbedingungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus den Registrierungsbedingungen und den Registrierungsrichtlinien der DENIC. So müssen z. B. die persönlichen Angaben des Domain-Inhabers zutreffen, da andernfalls die DENIC die Domain löschen kann. Auch muss der Domain-Inhaber zur Nutzung der Domain berechtigt sein. Er haftet für alle Schäden, die der DENIC durch die Nutzung der Domain entstehen, z. B. wenn diese auf Dekonnektierung der Domain verklagt würde, weil der Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Darüber hinaus haftet der Domain-Inhaber für die sich aus der Nutzung des Domain-Namen und der Inhalte auf der Website ergebenden Rechtsverletzungen. Der Domain-Inhaber ist die verantwortliche Person, die für alles einstehen muss. Hat diese Person keinen Sitz in Deutschland, so dient der admin-c als Ansprechpartner, sowohl im Rahmen eines Rechtsstreits für die Zustellung von Schriftsätzen, als auch für Beanstandungen seitens der DENIC. Der Domain-Inhaber muss eine natürliche Person mit postalischer Anschrift als administrativen Kontakt (admin-c) angeben. Das Rechtsverhältnis des admin c haben wir bereits in einem früheren Artikel dargelegt. Tipps Gleiches gilt für die AGB der DENIC. Die Vergaberichtlinien (Registrierungsrichtlinien und -bedingungen) der DENIC sind nichts anderes als AGB. Im Zuge der Registrierung einer Domain wird man die Registrierungs-Richtlinien und -Bedingungen der DENIC akzeptieren müssen, da sie in der Regel Vertragsbestandteil werden. Letzteres ist allerdings nicht immer gewährleistet, da es bestimmte Voraussetzungen gibt, unter denen AGB Bestandteil eines Vertragsverhältnisses werden. Die Partei, die sie akzeptieren muss, muss auch die Möglichkeit haben, sie vor oder bei Vertragsschluß zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Möglichkeit der Kenntnisnahme, ist es zweifelhaft, ob die AGB Vertragsbestandteil werden. In jedem Falle sollte man diese Daten kopieren, bzw. aus dem Internet
herunterladen. Denn die AGB können sich ändern. Die geänderten Bedingungen
müssen aber nicht zwangsläufig auch auf ein früheres Vertragsverhältnis
Wirkung entfalten. Da ist es gut, dass man die »Originale« zur Hand hat,
wenn es drauf ankommt.
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