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results.de – Gericht schafft klare ErgebisseMeldung vom 28.02.2004 Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte sich einem Domain-Rechtsstreit anzunehmen und eine klare Entscheidung (Urteil vom 02.09.2003, 13 Sa 453/03) getroffen: Ein ehemaliger Arbeitnehmer des Unternehmensberaters Results GmbH, der sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Domain results.de registrierte, muss sie freigeben. Fünf Monate nach der Entscheidung ist die Domain noch immer auf ihn registriert. Warum der Prozess vor dem LAG geführt wurde, ist ein Rätsel, das sich wohl über das ehemalige Arbeitsverhältnis und §§ 2, 64, 66 Arbeitsgerichtsgesetz lösen lässt. Die Klägerin, deren Firmenname weitestgehend dem Domain-Namen entspricht, verklagte den Domain-Inhaber auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain. Das LAG sah die Ansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG (Schutz der geschäftlichen Bezeichnung) gegeben an. Dies sei eine abschließende Regelung; ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 12, 823 BGB (Namensrecht, sowie Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs) oder §§ 1, 3 UWG (wettbewerbswidriges Verhalten) kommt nach Ansicht des LAG nicht in Betracht, wenn das Markenrecht Anwendung findet. Der Domain-Inhaber benutze hier, so das Gericht, unbefugt das Unternehmenskennzeichen. Schließlich werde der Beklagte nicht unter der Firmierung »Results« tätig,
sondern auf seiner Website finde sich eine andere Geschäftsbezeichnung.
Er habe nie die Absicht gehabt, unter dem Namen Results irgendwie tätig
zu werden.
Quelle: Quelle: Magazin von domain-recht.de
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