Metro - LG Hamburg schwaecht Domain-Inhaber
Meldung vom 16.09.2004 weitere
Schon seit etwa einem Jahr marschiert die Metro-Gruppe in den
Fussstapfen des Konzerns mit dem grossen T: Zahlreiche Domain-
Inhaber, die Domains mit dem Begriff "metro" besitzen, wurden
in den vergangenen Monaten von der Metro-Gruppe abgemahnt. Nun
liegt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vor (Urteil
vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03).
Die Metro-Gruppe klagte gegen die Inhaberin der Domains metro-
s/e/x.de, metros/e/x.de und metros/e/x/uality.de. Sie ist unter
anderem der Ansicht, die Domain-Namen wuerden ihre Marken- und
Namensrechte verletzen. Ein einstweiliges Verfuegungsverfahren
war bereits erfolgreich (LG Hamburg vom 20.10.2003, Az. 416 O
259/03). Die Beklagte, die unter anderem darauf verwies, die
Domains wuerden gar nicht genutzt, draengte auf ein Hauptsache-
verfahren, in dem die Klaegerin Recht bekam.
Das Landgericht Hamburg hatte keine Probleme, der Klage der Me-
tro-Gruppe statt zu geben. Es bestaetigte die Ansichten der Klae-
gerin, wonach eine Gefahr der Verwechslung zwischen den unter-
schiedlichen Zeichen bestehe. Fuer das Gericht war unerheblich,
dass die Domains nicht genutzt werden, da die Nichtbenutzung
der Gefahr der Nutzung nicht entgegenstehe. Insbesondere droh-
ten aufgrund der Domain-Namen fragwuerdige Angebote aus dem Ero-
tikbereich. Denn es reiche aus, wenn erkennbar wuerde, fuer wel-
che Waren und Dienstleistungen die angemeldete Domain verwendet
werden soll.
Da half die Erklaerung der Herkunft des Begriffs aus einem Arti-
kel der New York Times ueber grossstaedtisches Leben eines bestimm-
ten, markenbewussten Maennertypus nichts. Neben dem Unterlassungs-
anspruch aus dem Markenrecht und dem Namensrecht, einerseits fuer
von der Metro-Gruppe eingetragene Marken, andererseits fuer den
Namen des Unternehmens, bestaetigte das Gericht auch einen An-
spruch aus § 1 UWG wegen Rufschaedigung, sowie einen Loeschungs-
anspruch aus §§ 14, 18 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 1004
BGB. Auch Auskunfts- und Feststellungsansprueche wurden ausge-
urteilt.
Unklar bleibt, wer bei den in Streit stehenden Domain-Namen tat-
saechlich auf die Idee kommt, die Metro-Gruppe oder eine Sparte
aus dem Konzern werde damit bezeichnet. Ebenfalls unklar bleibt,
warum der Begriff Metro fuer oeffentliche Verkehrsmittel in den
Staedten nicht mehr benutzt werden duerfen sollte.
Die Entscheidung aus Hamburg ist noch nicht rechtskraeftig. Sie
wird sicherlich vom OLG Hamburg ueberprueft. Welches Ergebnis zu
gewaehrtigen ist, darueber laesst sich nur spekulieren, aber schon
frueher hat das OLG Hamburg nicht das richtige Fingerspitzenge-
fuehl fuer Domain-Rechtsentscheidungen an den Tag gelegt. So muss
man zunaechst darauf hoffen, dass die Sache irgendwann zum Bun-
desgerichtshof kommt und ueberprueft wird. Beide Parteien werden
wahrscheinlich den Rechtsweg ganz ausschoepfen.
Ausfuehrliche Informationen zu dem Urteil unter:
http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=331
Mehr ueber die ueberwaeltigende Geschaeftstaetigkeit der Metro-
Gruppe findet man zum Beispiel hier:
http://www.berlinonline.de/
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: RA Dr. John-Christian Plate, eigene Recherche
Quelle: Quelle: Domain-Newsletter #226 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de
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