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OLG Hamburg - Markenverletzung durch Meta-Tag
Meldung vom 02.12.2004
Das OLG Hamburg (Urteil vom 06.05.2004, Az. 3 U 34/02) sieht in
der Nutzung einer als Marke geschuetzten Fantasiebezeichnung als
Meta-Tag oder Weiss-auf-Weiss Eintrag fuer eine Internetseite
durch einen Nichtberechtigten eine Markenrechtsverletzung. Die
Entscheidung steht nicht alleine; es gibt aber auch eine andere
Meinung des OLG Duesseldorf (Beschluss vom 17.02.2004, Az. I 20
U 104/03).
Die Klaegerin ist Hersteller der Holzschutzlasur AIDOL, ein seit
1976 als Marke geschuetzter Begriff. Die Beklagte, die die Holz-
schutzlasur nur noch sporadisch vertreibt (ein Angebot dafuer
findet sich auf ihrer Internetseite nicht), nutzte den Begriff
als Meta-Tag und/oder Weiss-auf-Weiss Text. Auf eine Abmahnung
der Klaegerin ging sie zwar ein, liess aber keine Taten folgen.
Da sie weiterhin den Markenbegriff nutzte, erwirkte die Klaegerin
eine einstweilige Verfuegung gegen die Beklagte.
Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein, bis
der Rechtsstreit zum OLG Hamburg kam. Der OLG Hamburg bestaetig-
te die Entscheidung der Vorinstanz. Das OLG Hamburg war sich be-
wusst, dass das OLG Duesseldorf in einem vergleichbaren Fall kurz
zuvor anderer Ansicht war und in der Nutzung von Markennamen als
Meta-Tag keine Rechtsverletzung sieht. In Hamburg differenziert
man die Rechtslage: Fuer das Gericht kommt es darauf an, wie der
Verbraucher die Sache wahrnimmt. Es unterscheidet dabei, ob die
geschuetzte Kennzeichnung einen beschreibenden Inhalt hat oder es
sich um einen Fantasiebegriff handelt. Im vorliegenden Falle han-
delte es sich um einen Fantasiebegriff, den der Internetnutzer
bei Suchmaschinen eingibt, um genau das Produkt zu finden, und
nicht, um eine allgemeine Suche nach Holzlasuren vorzunehmen.
Im Hinblick darauf ist, so das OLG Hamburg, die Verwendung der
Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der
Benut-
zungsform "weiss auf weiss-Schrift" eine markenmaessige
Benutzung.
Dabei sei es unerheblich, dass der Nutzer der Internetseiten,
auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "le-
sen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt.
Denn diese Form der unsichtbaren, aber fuer die Suchmaschinen
lesbaren Markierung dient gerade dazu, ueber die "Trefferliste"
auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen."
Die Entscheidung aus Hamburg ist rechtskraeftig. Inwieweit sie
von Bedeutung sein wird, ist noch nicht klar. Derzeit sollte man
darauf achten, Markennamen und Namen nicht als Meta-Tag oder an-
derweitig zu verwenden, beziehungsweise nur nach Absprache mit
dem Rechteinhaber. Ob die Rechtsprechung noch von Belang ist,
wenn Google sein Ranking nur noch nach der Anzahl von Links, die
auf eine Seite verweisen, vornimmt, wird sich zeigen.
Die vollstaendige Entscheidung des OLG Hamburg findet sich unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040274.htm
Die Entscheidung aus Duesseldorf findet sich hier:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Duesseldorf20U104-03.html
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
Quelle: Quelle: Domain-Newsletter #237 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de
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