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weltonline.de - Freiheit fuer Domain-Grabber?
Meldung vom 10.12.2004
Der Bundesgerichtshof hat am 02. Dezember 2004 den Streit um
die Domain weltonline.de entschieden (Urteil vom 02.12.2004,
Az. I ZR 207/01) und die Klage des Axel Springer Verlages gegen
den Domain-Inhaber, die TELDO Paeffgen GmbH, abgewiesen. Fuer
allgemeine Begriffe gilt das Prinzip "first come, first served"
nach wie vor. Der BGH haelt an den Prinzipien seiner ersten
Domain-Entscheidung zu mitwohnzentrale.de fest.
Die Klaegerin, der Axel Springer Verlag, gibt (unter anderem) die
Zeitung "Die Welt" heraus, und ist Inhaber der Domain welt.de.
Der Titel "Die Welt" ist als Marke geschuetzt. Die Beklagte
hat
ihrerseits ca. 4.000 Domains registriert; dazu gehoerte auch
welt-online.de, deren Benutzung die Klaegerin der Beklagten ge-
richtlich verbieten liess (LG Hamburg, Urteil vom 13.01.1999,
Az.: 315 O 478/98). Daraufhin registrierte die Beklagte die Web-
adresse weltonline.de. Die Klaegerin beantragte vor dem Landge-
richt die Unterlassung der Registrierung und Nutzung des Domain-
Namen "weltonline" in jeglicher Schreibweise. Das Gericht
gab
der Klage statt (LG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2000, Az.: 2/3
O 409/99). Die Beklagte ging in Berufung, die jedoch nicht er-
folgreich war (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2001, Az.: 6 U
72/00). Schliesslich ging die Beklagte in die Revision zum BGH.
Dort hatte sie dann letztlich doch noch Erfolg: Die Klage wurde
abgewiesen.
Die Entscheidungsgruende des BGH liegen noch nicht vor. In der
am 03. Dezember 2004 veroeffentlichten Presseerklaerung heisst
es: Fuer eine sittenwidrige Schaedigungsabsicht fehlten hinrei-
chende Anhaltspunkte. Bei einer blossen Registrierung eines Gat-
tungsbegriffs als Domain komme ein unlauteres Verhalten regel-
maessig nicht in Betracht. Hier gelte in der Regel das Gerech-
tigkeitsprinzip des "first come, first served". Die Klaegerin
werde durch die von der Beklagten registrierten Domain nicht
behindert, sie habe ja bereits die Domain welt.de, unter der
sie erreichbar sei. Massgebend fuer die Beurteilung des Tatbe-
standsmerkmales Sittenwidrigkeit sei die konkrete Verwendung
der Domain. Die sei aber bei der derzeitigen Nutzung von welt
online.de noch nicht gewiss, weshalb man nicht von einer unlau-
teren Beeintraechtigung der Marke der Klaegerin ausgehen koenne.
Damit bestaetigt der BGH nochmals seine in der historischen Ent-
scheidung mitwohnzentrale.de aufgebrachten Prinzipien, wonach
die Registrierung einer Gattungsdomain grundsaetzlich erlaubt
sei und wer zuerst kommt, auch zuerst mahlt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020161.htm
Die Entscheidung zu welt-online.de finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lghh_07.htm
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, bonnanwalt.de, eigene Recherche
Quelle: Quelle: Domain-Newsletter #238 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de
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