OLG Hamburg - Risikofalle Domain-Parking?
Meldung vom 11.11.2004
Domain-Parking kann auch gefaehrlich sein; fuer den Domain-Inha-
ber genauso wie fuer den Anbieter des Domain-Parkings. Das OLG
Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) ist der Ansicht,
dass, wer per Werbebanner auf andere Seiten verlinkt, Mitstoerer
im wettbewerbsrechtlichen Sinne bei rechtswidrigen Inhalten auf
der gelinkten Seite ist und der Anbieter eines Domain-Parking
Service, der einen solchen Link zu Verfuegung stellt, fuer Rechts-
verletzungen haftet.
Im Rahmen eines Domain-Parking Angebotes linkte ein Domain-Inha-
ber ueber ein Werbebanner auf ein nicht genehmigtes Online-Casino.
Der Domain-Parking Anbieter versicherte seinen Kunden, die ge-
linkten Seiten wuerden auf Gesetzesverstoesse und Rechtsverletzun-
gen ueberprueft. Der Anbieter eines Gewinnspieleintragungsservices
sah in der Verlinkungen bei dem Domain-Parking Anbieter zu nicht
genehmigten Glueckspielen einen Wettbewerbsverstoss und leitete ein
einstweiliges Verfuegungsverfahren ein. Das LG Hamburg bestaetigte
die Ansicht des Antragstellers und ordnete mit einstweiliger Ver-
fuegung vom 05.06.2003 die Unterlassung der Verlinkung zu nicht
genehmigten Onlinecasinos an.
Der Domain-Parking Anbieter legte gegen die Entscheidung Rechts-
mittel und schliesslich Berufung beim OLG Hamburg ein. Das wies
die Berufung zurueck. Die rechtliche Bewertung erfolgte sowohl
nach dem alten wie auch dem neuen Wettbewerbsrecht, da das neue
Wettbewerbsrecht nach Schluss der muendlichen Verhandlung wirksam
wurde. Der Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3,
4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 284 StGB be-
gruendet, denn die Antragsgegnerin, die Domain-Parking anbietet,
sei als Stoerer fuer die Rechtsverletzung mitverantwortlich, auch
wenn sie keine Wettbewerbsfoerderungsabsicht hat und ohne Verschul-
den an dem Wettbewerbsverstoss eines Dritten beteiligt ist. Es
reicht aus, wenn sie in irgend einer Weise an der Herbeifuehrung
der rechtswidrigen Beeintraechtigung mitwirkt.
Eine Haftungserleichterung nach §§ 9 - 11 Teledienstegesetz (TDG)
fuer Diensteanbieter, die nicht verpflichtet sind, die von ihnen
uebermittelten oder gespeicherten Informationen zu ueberwachen oder
nach Umstaenden zu forschen, die auf eine rechtswidrige Taetigkeit
hinweisen, greife fuer den Anbieter des Domain-Parkings nicht. Denn
diese Haftungserleichterung gilt nicht fuer Hyperlinks oder Werbe-
banner.
Der Anbieter des Domain-Parkings haftete alleine nach den Grund-
saetzen der Stoererhaftung, weil er hier seinen Kunden die Ueber-
pruefung der Seiten, auf die gelinkt wird, zusicherte. Fuer die
Kunden ist diese Zusicherung von hoher Bedeutung, weil sie selbst
durch eine solche Verlinkung in Haftung treten koennten. Mit der
Zusicherung aber bindet sich der Anbieter und muss die Ueberprue-
fung der gelinkten Internetseiten durchfuehren - was der Anbieter
durch einen Kooperationspartner machte - und bei einer rechts-
widrigen Seite die Konsequenzen tragen.
Das Urteil finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040247.htm
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
Quelle: Domain-Newsletter #234 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de
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