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Gegenabmahnung - Kostenfalle fuer Abgemahnte?
Meldung vom 21.10.2004
Die Abmahnung ist bei Domain-Rechtsstreiten ueblich, um Domain-
Inhaber auf Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dem kann man auch
begegnen, indem man den Abmahnenden abmahnt, mit einer Gegen-
abmahnung. Wer fuer die Kosten einer solchen Abmahnung aufkommt,
hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR
233/01) kuerzlich entschieden. Statt einer Gegenabmahnung gleich
eine negative Feststellungsklage zu erheben, scheint danach im
Hinblick auf die Kosten sinnvoller zu sein.
Die Parteien des Rechtsstreits stritten unter anderem um die
Domain pc-69.de, die fuer die Klaegerin registriert wurde. Der
Dritte, der sie fuer die Klaegerin registriert hatte, erhielt
von den Beklagten eine Abmahnung, in der sie unter anderem die
Freigabe der Domain pc-69.de verlangten. Da es die Beklagten
nicht interessierte, dass der Dritte im Auftrag der Klaegerin
gehandelt hatte, mahnte der Dritte die Beklagten ab, und for-
derte sie auf, den Unterlassungsanspruch nicht laenger gegen
ihn geltend zu machen. Dabei entstanden auf Seiten des Drit-
ten Anwaltskosten in Hoehe von EUR 1.007,08. Diese Forderung
trat der Dritte an die Klaegerin ab, die diesen Betrag im Rah-
men der Klage gegen die Beklagten geltend machte.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in diesem Punkt zurueck.
Nach herrschender Meinung im Wettbewerbsrecht muss der zu Un-
recht Abgemahnte seinerseits nicht ebenfalls den Abmahnenden
abmahnen, um dann gegebenenfalls eine negative Feststellungs-
klage zu erheben. Eine Gegenabmahnung ist dann berechtigt,
"wenn die Abmahnung in tatsaechlicher und/oder rechtlicher Hin-
sicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht", denn
dann kann man damit rechnen, dass der Abmahnende nach der Ge-
genabmahnung seine Meinung hinsichtlich seiner Abmahnung aendert
und der weitere Streit vermieden wird. Berechtigt ist sie auch,
wenn der Abmahnende in der Folge die angedrohten gerichtlichen
Schritte nicht einleitet. Nur in diesen Faellen entspreche, so
die herrschende Meinung und der BGH, eine Gegenabmahnung dem
mutmasslichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann
der Abgemahnte die Kosten der Gegenabmahnung erstattet ver-
langen.
Der zu Unrecht Abgemahnte kann also ohne das Kostenrisiko eines
sofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten (§ 93 ZPO) Klage
erheben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahner der Gegen-
abmahnung nicht entsprechen wird. Eine dem vorausgehende Gegen-
abmahnung verursacht demnach Kosten, die am Gegenabmahnenden
haengen bleiben.
Das vollstaendige Urteil finden Sie unter:
> http://www.aufrecht.de/3299.html
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
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Quelle: infolaw, aufrecht.de, eigene Recherche
Quelle: Quelle: Domain-Newsletter #228 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de
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